Wie im letzten Eintrag angekündigt, werde ich mich jetzt - nach Erteilung der Baugenehmigung - etwas über die rechtlichen Rahmenbedingungen rund ums Thema Niederschlagswasser auslassen. Und direkt vorweg: Nein! Wir wohnen nicht in
Schilda! Das ist überall in Deutschland so...
Der Bebauungsplan
Unser Bebauungsplan schreibt in Teil 9 "Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden und Natur und Landschaft" vor:
Die Niederschlagswässer aller Dach-, Hof- und Terrassenflächen sind über Versi-ckerungsanlagen wie z.B. Rigolen- oder Muldensystem, entsprechend den a.a.R.d.T. auf den Privatgrundstücken dem Grundwasser zuzuführen.
Dies regelt übrigens
§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB und
§ 51 a LWG.
Jetzt mag man der vollkommen naiven Annahme anheim fallen, dass durch diese Vorschrift auf dem Bebauungsplan Niederschlagswässer nicht nur über ne Rigole zu versickern sind, sondern sogar versickert werden dürfen. Aber weit gefehlt, denn da ist ja noch
Die untere Wasserbehörde
Nur weil der Rat unserer schönen Stadt mit Einführung des Bebauungsplans der Meinung ist, dass das mit dem Versickern super ist, heißt das noch lange nicht, dass die Verwaltung das auch toll findet.
Immerhin gibt es da ja das
WHG (Wasserhaushaltungsgesetz), welches wir heute ja noch nicht hatten. Hier regeln
§ 8 und
§ 9 wie das jetzt so mit der Einleitung läuft. Daher muss man bei der unteren Wasserbehörde die Einleitung des Niederschlagswasser beantragen.
Solch ein Antrag ist übrigens von den Kosten (Boden- und Versickerungsgutachten!!!) dem restlichen Bauantrag ebenbürtig.
Wann man diese Genehmigung (24 Seiten inklusive Anhänge) dann hat, dann fehlt nur noch
Die TBL (die mit dem lustigen Maulwurf)
Sodele; jetzt dürfen wir Wasser ins Grundwasser einleiten. Was könnten die technischen Betriebe damit zu tun haben? Nun diese betreiben in Leverkusen die Abwasserkanäle betreiben, welche als Mischwasserkanäle ausgelegt sind. Heißt: Wenn man Niederschlagswasser nicht einleitet, sondern nur noch Schmutzwasser, dann ist der Kanal ggf. irgendwann zu schmutzig. Das wäre natürlich schlecht. Also muss man da auch noch höflich nachfragen.
Maßgeblich sind hier
§ 53 Abs. 3a Satz2 LWG und
§ 9 der Entwässerungssatzung der TBL. Mich hat es übrigens total zum Schmunzeln gebracht, dass die TBL einen Erfassungsbogen fürs Finanzamt hinzugefügt haben um nachzufragen wieviel Wasser bzw. versiegelte Fläche wir denn eigentlich einleiten wollen. Nicht dass das nicht schon im Bauantrag drin stehen würde... Durch leichte Variation der Zahlen und Angaben habe ich mal nen Versuchsballon gestartet ob die Leutchens da miteinander reden. Ich vermute nein...
Zusammenfassung
Letztendlich haben die folgenden Behörden die Finger in unserem Niederschlagswasser:
- Der Rat der Stadt Leverkusen (über den Bebauungsplan)
- Die untere Wasserbehörde
- Die TBL über Ihre Entwässerungssatzung
- Das Land NRW über das LWG
- Der Bund über das BauGB und WHG
An dieser Stelle mal wieder großen Respekt an die Alliierten und diesen Föderalismus in Deutschland. Das mit der Unregierbarkeit klappt sogar schon beim Niederschlagswasser...